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SBK 2026 40

Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Graubünden · 2026-05-28 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts der Region Maloja vom 2. Juli 2025 wurde die A._____ von der B._____ für Beträge von CHF 2'684.65 nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2025 (Forderung und Verzugszins), CHF 400.00 (Umtriebsentschädigungen) und CHF 100.00 (Mahngebühren) betrieben (Betreibung Nr. Z.1._____). Die A._____ erhob dagegen keinen Rechtvorschlag. Am 9. September 2025 wurde ihr nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens die Konkursandrohung zugestellt. B. Auf Gesuch der B._____ eröffnete das Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 10. März 2026 den Konkurs über die A._____. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung wurde der 10. März 2026 um 08:00 Uhr festgelegt. C. Gegen die Konkurseröffnung erhob die A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Sie ersuchte darin um Aufhebung der Konkurseröffnung. D. In Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) forderte das Obergericht mit Schreiben vom 16. März 2026 die Beschwerdeführerin auf, die Beschwerde in verschiedener Hinsicht zu verbessern. Daraufhin, am 19. März 2026, reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzte Beschwerde ein. E. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 23. März 2026 ersuchte das Obergericht das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja telefonisch um Auskunft, ob die von der Beschwerdeführerin geleistete Überweisung von CHF 3'632.35 sämtliche offenen Beträge, insbesondere auch die Kosten des Konkursamts, decken würden. Zudem ersuchte es das Amt um Zustellung eines Betreibungsregisterauszugs über die Beschwerdeführerin. F. Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 wurde innert angesetzter Nachfrist geleistet. G. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht, welches in Summarsachen wie der vorliegenden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 7 Abs. 1 i.V.m.

E. 3 Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid, den Konkurs zu eröffnen, weitergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich. Trotz der Formulierung als "Kann-Vorschrift" muss die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.w.H.).

E. 4 / 6

– die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – nicht glaubhaft dargetan.

E. 4.1 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Er muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom

11. August 2025 E. 4.1 m.w.H.).

E. 4.2 In der (verbesserten) Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zur Zahlungsfähigkeit aus, dass sie weiterhin operativ tätig sei. Die Geschäftstätigkeit werde aktuell in Zusammenarbeit mit der C._____ ausgeführt, welche regelmässig Aufträge im Baugewerbe zur Verfügung stelle. Die operative Tätigkeit werde zusätzlich durch ausgestellte Rechnungen belegt. So sei im Rahmen der Zusammenarbeit mit der C._____ eine Rechnung für Bauarbeiten im Projekt «D._____» ausgestellt worden. Die finanzielle Situation sei vor-übergehend angespannt gewesen, habe jedoch stabilisiert werden können. Zusätzlich bestünden Forderungen aus der Geschäftstätigkeit, welche in absehbarer Zeit beglichen und zur Sicherstellung der Liquidität beitragen würden (act. A.2). Als Belege für diese Behauptungen reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung

E. 4.3 Mit diesen Behauptungen und Urkunden legt die Beschwerdeführerin zwar glaubhaft dar, dass sie über Bauaufträge verfügt und Umsatz generiert. Es bleibt jedoch unklar, welchen Gewinn sie daraus erwirtschaftet. Des Weiteren fehlen Angaben, in welcher Höhe sich ihre Aktiven und Passiven bewegen. Es kann somit nicht abgeschätzt werden, ob nur vorübergehende oder dauernde Zahlungsschwierigkeiten bestehen. Vor allem aber hat die Beschwerdeführerin keinen Nachweis erbracht, dass gegen sie keine vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Dem Betreibungsregisterauszug (act. E.2) lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass über der Beschwerdeführerin neun weitere Konkursandrohungen hängig sind (KA Z.2._____ vom 12. Juli 2024 über CHF 5'151.55; KA Z.3._____ vom 4. Dezember 2024 über CHF 10'382.40; KA Z.4._____ vom 6. Januar 2025 über CHF 14'307.15; KA Z.5._____ vom 4. September 2025 über CHF 1'078.35; KA Z.5._____ vom 4. September 2025 über CHF 1'106.90; KA Z.6._____ vom

4. September 2025 über CHF 1'672.50; KA Z.7._____ vom 24. September 2025 über CHF 13'261.70; KA Z.8._____ vom 3. Oktober 2025 über CHF 18'092.90; KA Z.9._____ vom 16. Dezember 2025 über CHF 1'670.60). Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin allein die Ausstände dieser Konkursandrohungen, die sich gesamthaft auf über CHF 66'000.00 belaufen, finanzieren könnte. Würde der Konkurs vorliegend aufgehoben, so wäre innert kurzer Zeit mit der nächsten Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin zu rechnen. Unter diesen Umständen kann die Zahlungsfähigkeit nicht bejaht und der Konkurs nicht aufgehoben werden.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 500.00 zu bemessen (Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.

E. 6 / 6 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten der A._____. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen] Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Vorsitzende Bergamin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 22. April 2026 mitgeteilt am 23. April 2026 Referenz SBK 26 40 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Konkurseröffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 10. März 2026, mitgeteilt am 10. März 2026 (Proz. Nr. 335-2025-242)

2 / 6 Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts der Region Maloja vom 2. Juli 2025 wurde die A._____ von der B._____ für Beträge von CHF 2'684.65 nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2025 (Forderung und Verzugszins), CHF 400.00 (Umtriebsentschädigungen) und CHF 100.00 (Mahngebühren) betrieben (Betreibung Nr. Z.1._____). Die A._____ erhob dagegen keinen Rechtvorschlag. Am 9. September 2025 wurde ihr nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens die Konkursandrohung zugestellt. B. Auf Gesuch der B._____ eröffnete das Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 10. März 2026 den Konkurs über die A._____. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung wurde der 10. März 2026 um 08:00 Uhr festgelegt. C. Gegen die Konkurseröffnung erhob die A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Sie ersuchte darin um Aufhebung der Konkurseröffnung. D. In Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) forderte das Obergericht mit Schreiben vom 16. März 2026 die Beschwerdeführerin auf, die Beschwerde in verschiedener Hinsicht zu verbessern. Daraufhin, am 19. März 2026, reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzte Beschwerde ein. E. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 23. März 2026 ersuchte das Obergericht das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja telefonisch um Auskunft, ob die von der Beschwerdeführerin geleistete Überweisung von CHF 3'632.35 sämtliche offenen Beträge, insbesondere auch die Kosten des Konkursamts, decken würden. Zudem ersuchte es das Amt um Zustellung eines Betreibungsregisterauszugs über die Beschwerdeführerin. F. Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 wurde innert angesetzter Nachfrist geleistet. G. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Der Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht, welches in Summarsachen wie der vorliegenden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 7 Abs. 1 i.V.m.

3 / 6 Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010] i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen (Art. 321 Abs. 1-3 ZPO). Vorliegend wurde die Beschwerde gegen den vor-instanzlichen Konkurseröffnungsentscheid vom

10. März 2026 am 13. März 2026 und – in verbesserter Fassung – am 19. März 2026, somit innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, dass sie am

11. März 2026, während der Beschwerdefrist, beim Betreibungs- und Konkursamt Maloja den geschuldeten Betrag inklusive Zinsen und Kosten hinterlegt habe und zudem zahlungsfähig sei. 3. Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid, den Konkurs zu eröffnen, weitergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich. Trotz der Formulierung als "Kann-Vorschrift" muss die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.w.H.). 4. Die Beschwerdeführerin zahlte gemäss E-Mail, die das Betreibungs- und Konkursamt Maloja der Beschwerdeführerin am 18. März 2026 schickte (act. B.4), beim Amt am 11. März 2026 einen Betrag von CHF 3'632.35 ein. Dieser Betrag reicht, wie sich aus der telefonischen Auskunft des Betreibungs- und Konkursamts Maloja vom 23. März 2026 ergibt (act. D.5), zusammen mit einem zusätzlich dem Konkursamt überwiesenen Betrag von CHF 1'629.30 aus, um die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, zu tilgen. Allerdings ist die Zahlungsfähigkeit

4 / 6

– die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – nicht glaubhaft dargetan. 4.1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Er muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom

11. August 2025 E. 4.1 m.w.H.). 4.2. In der (verbesserten) Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zur Zahlungsfähigkeit aus, dass sie weiterhin operativ tätig sei. Die Geschäftstätigkeit werde aktuell in Zusammenarbeit mit der C._____ ausgeführt, welche regelmässig Aufträge im Baugewerbe zur Verfügung stelle. Die operative Tätigkeit werde zusätzlich durch ausgestellte Rechnungen belegt. So sei im Rahmen der Zusammenarbeit mit der C._____ eine Rechnung für Bauarbeiten im Projekt «D._____» ausgestellt worden. Die finanzielle Situation sei vor-übergehend angespannt gewesen, habe jedoch stabilisiert werden können. Zusätzlich bestünden Forderungen aus der Geschäftstätigkeit, welche in absehbarer Zeit beglichen und zur Sicherstellung der Liquidität beitragen würden (act. A.2). Als Belege für diese Behauptungen reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung

5 / 6 der C._____ vom 18. März 2026 ein, die festhält, dass zwischen den Unternehmen eine laufende und aktive Zusammenarbeit im Baugewerbe bestehe. Die Beschwerdeführerin führe regelmässig Arbeiten im Auftrag der C._____ aus, aktuell unter anderem im Projekt D._____ in O.1._____. Es würden laufend weitere Aufträge vergeben, wodurch kontinuierlich Einnahmen für die Beschwerdeführerin generiert würden (act. B.5-6). Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin eine an die C._____ gerichtete Rechnung vom 10. Februar 2026 für ausgeführte Arbeiten im Gesamtumfang von CHF 19'206.73 ein (act. B.7). 4.3. Mit diesen Behauptungen und Urkunden legt die Beschwerdeführerin zwar glaubhaft dar, dass sie über Bauaufträge verfügt und Umsatz generiert. Es bleibt jedoch unklar, welchen Gewinn sie daraus erwirtschaftet. Des Weiteren fehlen Angaben, in welcher Höhe sich ihre Aktiven und Passiven bewegen. Es kann somit nicht abgeschätzt werden, ob nur vorübergehende oder dauernde Zahlungsschwierigkeiten bestehen. Vor allem aber hat die Beschwerdeführerin keinen Nachweis erbracht, dass gegen sie keine vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Dem Betreibungsregisterauszug (act. E.2) lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass über der Beschwerdeführerin neun weitere Konkursandrohungen hängig sind (KA Z.2._____ vom 12. Juli 2024 über CHF 5'151.55; KA Z.3._____ vom 4. Dezember 2024 über CHF 10'382.40; KA Z.4._____ vom 6. Januar 2025 über CHF 14'307.15; KA Z.5._____ vom 4. September 2025 über CHF 1'078.35; KA Z.5._____ vom 4. September 2025 über CHF 1'106.90; KA Z.6._____ vom

4. September 2025 über CHF 1'672.50; KA Z.7._____ vom 24. September 2025 über CHF 13'261.70; KA Z.8._____ vom 3. Oktober 2025 über CHF 18'092.90; KA Z.9._____ vom 16. Dezember 2025 über CHF 1'670.60). Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin allein die Ausstände dieser Konkursandrohungen, die sich gesamthaft auf über CHF 66'000.00 belaufen, finanzieren könnte. Würde der Konkurs vorliegend aufgehoben, so wäre innert kurzer Zeit mit der nächsten Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin zu rechnen. Unter diesen Umständen kann die Zahlungsfähigkeit nicht bejaht und der Konkurs nicht aufgehoben werden. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 500.00 zu bemessen (Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.

6 / 6 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten der A._____. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Vorsitzende Bergamin